Mörlenbacher Betonwerk

AGB

I. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

II. Angebote und Preise

  1. Unsere Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Proben und Muster können nur beispielhaft sein, Vereinbarungen über gewünschte Farben oder Oberflächen sind lediglich im Rahmen der herstellungsbedingten Schwankungen möglich. Zeichnungen, Maße und Flächenberechnungen sind unverbindlich.
  3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk / Lkw-Verladen, ausschliesslich Verpackung (z.B. Paletten). Bei Preisstellung frei Baustelle werden gut befahrbare Anfuhrwege bei voller Ausladung sowie unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; anderenfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Bei Nichtauslastung der Transportmittel können wir Mindermengenzuschläge berechnen.
  4. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Frachten, öffentliche Abgabe, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und / oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.

III. Lieferung und Abnahme

  1. Der Versand geschieht auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung.
  2. Zugesagte Lieferfristen werden möglich eingehalten, sind aber unverbindlich und berechtigen nicht zu Rechtsansprüchen, die aus verspäteten Lieferungen resultieren. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung und unverschuldete Verkehrs- oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art, welche die Lieferung erschweren, befreien uns von der Lieferpflicht.
  3. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung an die vereinbarte Stelle ohne Abladen durch uns, unter Voraussetzung einer mit vollausgeladenem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat der Abnehmer unverzüglich zu veranlassen. Wartezeiten beim Abladen durch Abnehmer von mehr als 1 Stunde, werden gesondert verrechnet, ebenso das Verteilen der Ware auf der Baustelle.
  4. Abnahme: Die Abnahme hat – soweit möglich – in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als Bevollmächtigter der Warenabnahme. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins wird unsere Lieferung anerkannt.
  5. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung.

IV. Gewährleistung, Haftung

  1. Erkennbare Verlademängel, Mängel an Waren, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich und schriftlich gerügt werden. Bei Lieferungen ab Werk müssen Mängel noch vor Verlassen des Werksgeländes gemeldet werden. Bei Lieferung frei Baustelle hat die Prüfung beim Entladen zu erfolgen. Transportschäden und Verluste sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Person zu belegen.
  2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Die mangelhafte Ware / Sache ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht ver-/bearbeitet werden. Kosten, die durch Einbau mangelhafter Bauteile entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers.
  3. Bruch in handelsüblicher Menge berechtigt nicht zu Beanstandungen. Ausblühungen, Kalkausscheidungen oder Verfärbung, die bei jedem Betonstein vorkommen können, sind kein Grund zu Beanstandungen. Es sind in der Natur des Betonsteins liegenden Mängeln, die lediglich als natürliche Mängel zu bezeichnen und von jeder Ersatzleistung ausgeschlossen sind. Eine Haftung für Sachmängel gemäß § 459 ff ist bei fehlender Farbe und Oberflächengleichheit wegen Verwendung von Naturmaterialien im Beton ausgeschlossen.
  4. Bestehen berechtigte Mängelsprüche, so liefern wir an Stelle der beanstandeten Ware einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl können wir auch statt dessen den Minderwert ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Auf jeden Fall werden die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bei Warenlieferung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
  5. Unsere Haftung richtet sich nach diesen Geschäftsbedingungen, und alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. §276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat.
  2. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, oder noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Mieteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
  3. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
  4. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne daß es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zu etwaigen Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen uns auszuhändigen.
  6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder Ausführung der Leistung, und zwar unabhängig vom Eingang der Rechnung, zu erfolgen. Wir gewähren 3% Skonto bei Bankabbuchung und 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vom Warenwert ohne Frachten-, Palettierungs- und Verpackungskosten.
  2. Die Abnahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Abnahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Diskontspesen und alle sonstige Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zu zahlen.
  3. Stellen wir nach Vertragsabschluß fest, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für eine Kreditgewährung nicht genügen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieses Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
  5. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, daß der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an so, sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Firmensitz zuständige Zivilgericht.

VIII. Änderung und Unwirksamkeitsklausel

  1. Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag wegfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.